3G-Regel in unserer Einrichtung

Im Rahmen der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wurde festgelegt, dass innerhalb unserer Einrichtung die sogenannte 3G-Regel Anwendung finden muss:

§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(1) Der Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen, stationären Einrichtungen der Sozialhilfe sowie Sammelunterkünften für Flüchtlinge ist nur immunisierten oder getesteten Personen gestattet. 
(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden:  
… 9. betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wobei Kinder
und Jugendliche von dieser Regelung ausgenommen sind und nicht immunisierte Beschäftigte mindestens alle 48 Stunden einen negativen Testnachweis vorzulegen oder einen beaufsichtigten Selbsttest durchzuführen haben.

Bitte legen Sie beim Betreten der Einrichtung einen entsprechenden Nachweis vor.

gez. Paul Rüther
Einrichtungsleitung

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